Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

BGB § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

[ Auszug: (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der E ... ]